Beitragsentlastungstarif PKV: Sinnvolles Instrument oder Mogelpackung?

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Der Beitragsentlastungstarif in der PKV – ein System mit Haken und Ösen

Der Beitragsentlastungstarif (BET) in der privaten Krankenversicherung ist ein Produkt, das für viele wie die perfekte Antwort auf eine unbequeme Wahrheit aussieht: steigende Beiträge im Alter. Wer nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist, muss selbst vorsorgen. Der BET suggeriert, das ließe sich einfach mit ein paar Euro extra pro Monat erledigen. Klingt praktisch. Ist es aber nicht.

Denn der BET ist kein Sparbuch, kein Vermögensbaustein, kein flexibler Puffer. Er ist ein systemischer Mechanismus zur internen Beitragssubvention – mit rigiden Regeln, geringer Rendite und jeder Menge Denkfehlern, die im Beratungsgespräch selten auftauchen. Zeit, das Produkt genauer anzuschauen. Und zwar ohne Verkaufsbrille.

 

1. Was ist der Beitragsentlastungstarif – und was nicht?

Der BET ist ein tariflicher Zusatzbaustein innerhalb der PKV. Er funktioniert nach einer simplen Logik: Sie zahlen im Erwerbsleben einen festen monatlichen Betrag zusätzlich zu Ihrem normalen Beitrag. Dieses Geld legt der Versicherer intern an. Im Ruhestand erhalten Sie dann einen monatlichen Rabatt auf Ihren Hauptbeitrag – also eine rechnerische Entlastung. Die Betonung liegt auf „rechnerisch“. Denn das Geld gehört nicht Ihnen. Es wird nicht ausgezahlt. Es kann nicht übertragen oder vererbt werden.

Der BET ist kein Sparvertrag. Und auch keine Rücklage im Eigentum der Versicherten. Es handelt sich um eine tarifinterne Konstruktion, die ausschließlich beim selben Versicherer wirkt. Wer den Anbieter wechselt – oder das System – verliert den gesamten Anspruch.

 

2. Steuerlich absetzbar – aber längst kein Selbstläufer

Der große Aufhänger: Der BET ist steuerlich absetzbar. Beiträge, die der Basiskrankenversicherung zugeordnet sind, können laut § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG in Verbindung mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung formal unbegrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Und: Die spätere Beitragsminderung im Alter ist steuerfrei – weil keine Auszahlung stattfindet, sondern lediglich ein interner Rabatt auf Ihren Beitrag.

Klingt nach einem sauberen Steuervorteil. Ist es auch – aber nicht automatisch für jede und jeden. Denn: Ob der BET tatsächlich zu einer spürbaren Steuerersparnis führt, hängt von Ihrer konkreten Einkommenssituation und Ihren bereits geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab.

Wenn Sie durch Ihre bestehenden Beiträge zur PKV und Pflegeversicherung bereits einen Großteil Ihrer steuerlichen Entlastungsmöglichkeit ausschöpfen, kann es sein, dass zusätzliche BET-Beiträge keine zusätzliche steuerliche Wirkung mehr entfalten – obwohl sie formal absetzbar bleiben. Sie tragen dann zwar höhere Kosten, erhalten vom Finanzamt aber nichts mehr zurück.

Wichtig: Das ist keine gesetzliche Begrenzung – sondern eine rechnerische Konsequenz. Entscheidend ist, ob der BET in Ihrem Fall überhaupt noch zusätzlichen Spielraum im Rahmen Ihrer persönlichen Besteuerung nutzt.

Und auch das gehört zur Wahrheit: Die staatliche Förderung läuft nur in eine Richtung. Wenn Sie kündigen, versterben oder das System verlassen, bleibt das angesparte Kapital beim Versicherer. Keine Auszahlung, kein Rückforderungsrecht, keine Erbenregelung. Die Steuerersparnis bleibt – aber das Geld ist weg.

 

3. Der BET im Alter – die große Enttäuschung

Was viele nicht wissen: Auch wenn der Rabatt greift, zahlen Sie den BET weiter. Die Entlastung ist also nie absolut, sondern immer relativ zur weiteren Zahlung.

Beispiel mit fiktiven Zahlen zur Veranschaulichung: Sie zahlen über 30 Jahre hinweg 200 Euro monatlich in den BET. Mit 67 erhalten Sie 360 Euro Entlastung auf Ihren PKV-Beitrag. Aber: Die 200 Euro für den BET zahlen Sie weiter. Netto: 160 Euro Entlastung. Das ist wenig – gemessen an dem, was Sie vorfinanziert haben. Versterben Sie mit 75, war’s das. Die Differenz bleibt beim Versicherer.

Noch dazu: Viele Versicherer kalkulieren mit unrealistisch hohen Lebenserwartungen. 90+ ist Standard. Das senkt den monatlichen Zuschuss – macht die Wette auf eine lange Lebenszeit aber zur Voraussetzung. Wer früher geht, verliert. Nicht nur das Leben – auch das Kapital.

 

4. Flexibilität: stark eingeschränkt

Kündbar? Ja – in vielen Fällen. Aber ohne Rückfluss. Was Sie eingezahlt haben, bleibt beim Versicherer.

Manche Anbieter erlauben, den Beitrag auf einen Mindestbetrag zu senken oder für Zusatzverträge zu nutzen (z. B. wenn Sie später in die GKV wechseln). Das ist nicht Standard. Es ist tarifabhängig. Wer solche Optionen braucht, sollte sie vorab schriftlich klären – und sich nicht auf Verkaufsversprechen verlassen.

In der Praxis sind die meisten Tarife starr. Eine spätere Anpassung ist selten möglich – und wenn, dann meist nur zu schlechteren Konditionen. Wer einmal drin ist, bleibt drin. Oder verliert alles.

 

5. Arbeitgeberzuschuss – ja, aber mit Deckel

Ein beliebtes Verkaufsargument: „Der Arbeitgeber zahlt doch beim BET mit.“ Stimmt – aber nur, solange der Gesamtbeitrag zur PKV unterhalb der GKV-Höchstgrenze liegt. Denn: Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt zwar 50 %, ist aber auf einen gesetzlich festgelegten Maximalbetrag gedeckelt (2025: 421,50 Euro pro Monat).

Was heißt das konkret? Solange Ihr gesamter Beitrag zur PKV – also Haupttarif plus BET – unterhalb dieser Grenze liegt, beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte an den Kosten. Sobald diese Grenze überschritten wird, bleibt der Zuschuss fix. Der Rest ist Ihr Privatvergnügen.

Beispiel: Sie sind 35, privat krankenversichert, kinderlos – Ihr PKV-Hauptbeitrag liegt bei 620 Euro. Zusätzlich investieren Sie 100 Euro in einen BET. Gesamt: 720 Euro. Alles im Rahmen. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte: 360 Euro. Sie zahlen ebenfalls 360 Euro.

Dann kommt ein Kind. In der PKV bedeutet das: Sie versichern das Kind mit – Ihr Beitrag steigt z. B. auf 860 Euro. Den BET behalten Sie bei – macht 960 Euro Gesamtbeitrag. Der Arbeitgeber bleibt bei 421,50 Euro Zuschuss. Sie zahlen jetzt 538,50 Euro – der BET-Anteil wird voll aus eigener Tasche finanziert.

 

6. Kapitalbindung – ohne Rückweg

Das Kapital aus dem BET gehört nicht Ihnen. Sie können es nicht mitnehmen, nicht auszahlen lassen, nicht vererben. Selbst im Todesfall geht es an den Versicherer – ohne Rentengarantiezeit, ohne Anspruch der Angehörigen.

Insolvenzschutz? Ja. Zugriff? Nein. Flexibilität? Fehlanzeige. Das Kapital ist systemisch gebunden – und zwar einseitig.

 

7. ETF statt BET? Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir mal einen 35-jähriger Angestellten, der langfristig denkt. Er will für die steigenden PKV-Beiträge im Alter vorsorgen. Statt einen Beitragsentlastungstarif für 60 Euro monatlich abzuschließen, entscheidet er sich, diesen Betrag in Eigenverantwortung anzulegen – und zwar so, wie viele BET-Kalkulationen es versprechen: über den Zeitraum von 45 Jahren, also beispielshalber bis Endalter 80. Lebensjahr.

Die 60 Euro ergeben sich aus einem Beispiel eines großen deutschen Versicherers, der mit einem Einstiegsalter von 35 Jahren einen BET für 3 Euro pro 10 Euro Entlastung ab 67 Jahren anbietet. Wir rechnen mal mit NUR 200 Euro Entlastung.

Da der BET meist als steuerlich begünstigt und teilweise durch den Arbeitgeber bezuschusst verkauft wird, rechnen wir mal konservativ (unrealistisch auf die Laufzeit) mit einem effektiven Beitrag von 30 Euro pro Monat. Diese 30 Euro investiert er in einen breit gestreuten ETF – einmal mit 6 %, einmal mit 8 % erwarteter Jahresrendite. Die Abgeltungssteuer berücksichtigt er pauschal mit 26,375 % (inkl. Soli) auf die Erträge.

Das Ergebnis ist eindeutig:

Bei 6 % Rendite erzielt er über 45 Jahre ein Bruttokapital von 76.588 Euro. Nach Steuern bleiben rund 60.600 Euro netto.

Link zum Rechnergebnis

Bei 8 % Rendite wächst sein Kapital auf 139.142 Euro brutto. Nach Steuerabzug bleiben ihm etwa 107.000 Euro netto zur freien Verfügung.

Link zum Rechnergebnis

    Zum Vergleich: Hätte er sich stattdessen für den klassischen BET entschieden, hätte er über denselben Zeitraum 60 Euro monatlich eingezahlt – also insgesamt 32.400 Euro investiert. Der Vertrag würde ihm ab dem 67. Lebensjahr eine monatliche Beitragsminderung von rund 200 Euro brutto versprechen. Da der BET-Beitrag in der Regel auch während der Leistungsphase weiterläuft, reduziert sich die reale Entlastung jedoch auf 140 Euro netto im Monat.

    Zur nchvollziehbarkeit, hier das Bedingungswerk

    Unter optimalen Bedingungen bekäme er diese Entlastung für 13 Jahre, also bis zum 80. Lebensjahr. Macht unterm Strich 21.840 Euro Beitragsminderung – bei 32.400 Euro Einzahlung.

    Die Rechnung geht nicht auf. Es entsteht ein negativer Saldo von 10.560 Euro. Wo ist nun die Rendite? Und wie alt müsste nur der Kunde werden, damit es sich rechnet? Außerdem sind in diesem Beispiel mögliche Beitragsanpassungen seitens des Versicherers noch nicht berücksichtigt.

    Dazu kommt: Das ETF-Vermögen ist nicht nur deutlich höher, sondern verfügbar, flexibel, vererbbar und bei Bedarf entnehmbar. Der BET hingegen bleibt starr, unverfügbar und verfällt vollständig, wenn die versicherte Person vorzeitig verstirbt, das System verlässt oder zu einem anderen Versicherer wechselt.
    Der Unterschied liegt also nicht nur im Endbetrag – sondern im Prinzip: Vertrauen in ein geschlossenes Versicherungssystem auf Lebenszeit versus Souveränität über eigenes Kapital.

    Die Rechnung zeigt: Wer selbst rechnen kann, erkennt den Unterschied. Und trifft eine informierte Entscheidung – nicht aus Gewohnheit, sondern aus Überzeugung.

    Der Versicherer rechnet auf Sicherheit – der Kapitalmarkt auf Freiheit. Die Frage ist: Wem trauen Sie mehr?

     

    8. It’s all about Marketing

    Beim Durchlesen der Tarifbedingungen zum Beitragsentlastungstarif staune ich regelmäßig, wie trickreich manche Versicherer ihre Formulierungen wählen, um den geneigten Leser aufs Glatteis zu führen.

    Oft wird der BET in einem Atemzug mit „Alterungsrückstellungen“ genannt – was formal vielleicht nicht ganz falsch ist, aber inhaltlich irreführend. Denn: Mit dem gesetzlichen Zuschlag (GZ), der tatsächlich zur Bildung echter Alterungsrückstellungen dient, hat der BET nichts zu tun. Trotzdem wird damit implizit eine Mitnahmemöglichkeit beim Versichererwechsel suggeriert. Faktisch ist das Unsinn. Der BET ist unternehmensgebunden und bleibt beim Versicherer. Immer.

    Speziell beim vorhin zitierten Beispiel fallen zwei Aussagen besonders auf:

     

    Zitat 1:

    Der Beitragsanteil für die Beitragsentlastung ist auch nach Entlastungsbeginn zu zahlen, kann aber mit entlastet werden.

    Ein Paradebeispiel für versicherungsdeutsches Nebelsprech. Übersetzt in Klartext:

    -> Sie zahlen den Beitrag für den BET auch dann weiter, wenn Sie bereits entlastet werden.

    -> Die Entlastung wird rechnerisch auch auf den BET-Beitrag angewendet – was toll klingt, aber praktisch keinen Unterschied macht.

    Der Satz inszeniert eine „Leistung“, die in Wahrheit eine Selbstverständlichkeit ist. Der Rabatt bezieht sich schlicht auf den Gesamtbeitrag. Das als Vorteil zu verkaufen, ist fast schon zynisch. Wer hier nicht genau liest, denkt im Zweifel, der BET würde im Alter automatisch wegfallen. Tut er aber nicht.

    Zitat 2:

    Schon heute eine hohe Rendite erreichen. Die Beiträge für die Beitragsentlastung sind im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG) steuerlich abzugsfähig. Die Beitragsentlastung ist arbeitgeberzuschussfähig.

    Diese Aussagen gehören zur Standardrhetorik vieler BET-Broschüren – und sind genau das: Rhetorik.

    Der Begriff „Rendite“ suggeriert Kapitalvermehrung, Anlageerfolg, echten Vermögenszuwachs. Die Realität: Es gibt keine Auszahlung, keinen Zugriff, kein Eigentum. Die „Rendite“ besteht aus einem steuerlichen Abzug und einem Arbeitgeberzuschuss – beides ist nett, aber kein Investment.

    Würden Banken mit solchen Aussagen für Fonds werben, gäbe es Ärger. Bei Versicherern reicht eine geschmeidige Formulierung – und aus einem starren, unverfügbaren Tarif wird ein vermeintlich rentables Zukunftskonto.

    9. Für wen kann sich der BET lohnen?

    Angestellte mit hoher Steuerprogression

    Wenn Ihr Gesamtbeitrag niedrig ist, sich der Arbeitgeber daran beteiligt und Sie noch steuerlichen Spielraum haben, kann man den BET zumindest einmal durchrechnen.

    Selbständige ohne Zuschuss

    Kritisch. Die Kapitalbindung hoch. Alternativen wie ETF-Sparen oder Rürup-Rente bieten mehr Flexibilität. Letzteres beinhaltet auch einen Steuervorteil.

    Beamte

    Im Alter steigt die Beihilfe – oft auf 70 %. Der eigene Beitrag sinkt automatisch. Ein BET bringt hier meist keinen realen Zusatznutzen.

    Ältere Versicherte

    Für Menschen ab 50 ist der BET oft zu teuer bei zu kurzer Restlaufzeit. Die Entlastung verpufft – das Kapital bleibt gebunden.

     

    Fazit: Subventioniert, starr – und oft überbewertet

    Der BET ist kein schlechtes Produkt – aber ein gnadenlos missverstandenes. Er funktioniert im System des Versicherers, nicht im Sinne der Versicherten. Wer ihn nutzt, muss bereit sein, Kapital zu binden – ohne Anspruch, ohne Rückfluss, ohne Flexibilität. Wer das will, soll es tun. Wer echte Kontrolle über sein Geld sucht, sollte Alternativen prüfen. Der Beitragsentlastungstarif verkauft Sicherheit – aber nur im Rahmen des Systems. Und genau da liegt der Haken.

     

    Was ich Ihnen persönlich ans Herz lege

    Der Beitragsentlatungstarif in der PKV ist ein individuelles Rechenspiel. Lassen Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Fachmakler beraten – und zwar bevor Sie sich für oder gegen einen Beitragsentlastungstarif entscheiden. Denn was auf dem Papier einfach aussieht, entpuppt sich im Detail oft als sperrig, unflexibel oder schlicht überflüssig. Der BET kann passen – oder eben auch nicht. Aber das erkennt man selten ohne fachliche Einordnung.

    Und noch wichtiger: Lassen Sie sich nichts aufschwatzen, nur weil es steuerlich klingt oder vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Rechnen Sie nüchtern. Und holen Sie sich eine zweite Meinung, bevor Sie Kapital über Jahrzehnte binden – ohne Rückweg.

     

    FAQ: Irrtümer & Fakten zum Beitragsentlastungstarif

    Der Beitragsentlastungstarif in der PKV – ein System mit Haken und Ösen

    Der Beitragsentlastungstarif (BET) in der privaten Krankenversicherung ist ein Produkt, das für viele wie die perfekte Antwort auf eine unbequeme Wahrheit aussieht: steigende Beiträge im Alter. Wer nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist, muss selbst vorsorgen. Der BET suggeriert, das ließe sich einfach mit ein paar Euro extra pro Monat erledigen. Klingt praktisch. Ist es aber nicht.

    Denn der BET ist kein Sparbuch, kein Vermögensbaustein, kein flexibler Puffer. Er ist ein systemischer Mechanismus zur internen Beitragssubvention – mit rigiden Regeln, geringer Rendite und jeder Menge Denkfehlern, die im Beratungsgespräch selten auftauchen. Zeit, das Produkt genauer anzuschauen. Und zwar ohne Verkaufsbrille.

     

    1. Was ist der Beitragsentlastungstarif – und was nicht?

    Der BET ist ein tariflicher Zusatzbaustein innerhalb der PKV. Er funktioniert nach einer simplen Logik: Sie zahlen im Erwerbsleben einen festen monatlichen Betrag zusätzlich zu Ihrem normalen Beitrag. Dieses Geld legt der Versicherer intern an. Im Ruhestand erhalten Sie dann einen monatlichen Rabatt auf Ihren Hauptbeitrag – also eine rechnerische Entlastung. Die Betonung liegt auf „rechnerisch“. Denn das Geld gehört nicht Ihnen. Es wird nicht ausgezahlt. Es kann nicht übertragen oder vererbt werden.

    Der BET ist kein Sparvertrag. Und auch keine Rücklage im Eigentum der Versicherten. Es handelt sich um eine tarifinterne Konstruktion, die ausschließlich beim selben Versicherer wirkt. Wer den Anbieter wechselt – oder das System – verliert den gesamten Anspruch.

     

    2. Steuerlich absetzbar – aber längst kein Selbstläufer

    Der große Aufhänger: Der BET ist steuerlich absetzbar. Beiträge, die der Basiskrankenversicherung zugeordnet sind, können laut § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG in Verbindung mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung formal unbegrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Und: Die spätere Beitragsminderung im Alter ist steuerfrei – weil keine Auszahlung stattfindet, sondern lediglich ein interner Rabatt auf Ihren Beitrag.

    Klingt nach einem sauberen Steuervorteil. Ist es auch – aber nicht automatisch für jede und jeden. Denn: Ob der BET tatsächlich zu einer spürbaren Steuerersparnis führt, hängt von Ihrer konkreten Einkommenssituation und Ihren bereits geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab.

    Wenn Sie durch Ihre bestehenden Beiträge zur PKV und Pflegeversicherung bereits einen Großteil Ihrer steuerlichen Entlastungsmöglichkeit ausschöpfen, kann es sein, dass zusätzliche BET-Beiträge keine zusätzliche steuerliche Wirkung mehr entfalten – obwohl sie formal absetzbar bleiben. Sie tragen dann zwar höhere Kosten, erhalten vom Finanzamt aber nichts mehr zurück.

    Wichtig: Das ist keine gesetzliche Begrenzung – sondern eine rechnerische Konsequenz. Entscheidend ist, ob der BET in Ihrem Fall überhaupt noch zusätzlichen Spielraum im Rahmen Ihrer persönlichen Besteuerung nutzt.

    Und auch das gehört zur Wahrheit: Die staatliche Förderung läuft nur in eine Richtung. Wenn Sie kündigen, versterben oder das System verlassen, bleibt das angesparte Kapital beim Versicherer. Keine Auszahlung, kein Rückforderungsrecht, keine Erbenregelung. Die Steuerersparnis bleibt – aber das Geld ist weg.

     

    3. Der BET im Alter – die große Enttäuschung

    Was viele nicht wissen: Auch wenn der Rabatt greift, zahlen Sie den BET weiter. Die Entlastung ist also nie absolut, sondern immer relativ zur weiteren Zahlung.

    Beispiel mit fiktiven Zahlen zur Veranschaulichung: Sie zahlen über 30 Jahre hinweg 200 Euro monatlich in den BET. Mit 67 erhalten Sie 360 Euro Entlastung auf Ihren PKV-Beitrag. Aber: Die 200 Euro für den BET zahlen Sie weiter. Netto: 160 Euro Entlastung. Das ist wenig – gemessen an dem, was Sie vorfinanziert haben. Versterben Sie mit 75, war’s das. Die Differenz bleibt beim Versicherer.

    Noch dazu: Viele Versicherer kalkulieren mit unrealistisch hohen Lebenserwartungen. 90+ ist Standard. Das senkt den monatlichen Zuschuss – macht die Wette auf eine lange Lebenszeit aber zur Voraussetzung. Wer früher geht, verliert. Nicht nur das Leben – auch das Kapital.

     

    4. Flexibilität: stark eingeschränkt

    Kündbar? Ja – in vielen Fällen. Aber ohne Rückfluss. Was Sie eingezahlt haben, bleibt beim Versicherer.

    Manche Anbieter erlauben, den Beitrag auf einen Mindestbetrag zu senken oder für Zusatzverträge zu nutzen (z. B. wenn Sie später in die GKV wechseln). Das ist nicht Standard. Es ist tarifabhängig. Wer solche Optionen braucht, sollte sie vorab schriftlich klären – und sich nicht auf Verkaufsversprechen verlassen.

    In der Praxis sind die meisten Tarife starr. Eine spätere Anpassung ist selten möglich – und wenn, dann meist nur zu schlechteren Konditionen. Wer einmal drin ist, bleibt drin. Oder verliert alles.

     

    5. Arbeitgeberzuschuss – ja, aber mit Deckel

    Ein beliebtes Verkaufsargument: „Der Arbeitgeber zahlt doch beim BET mit.“ Stimmt – aber nur, solange der Gesamtbeitrag zur PKV unterhalb der GKV-Höchstgrenze liegt. Denn: Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt zwar 50 %, ist aber auf einen gesetzlich festgelegten Maximalbetrag gedeckelt (2025: 421,50 Euro pro Monat).

    Was heißt das konkret? Solange Ihr gesamter Beitrag zur PKV – also Haupttarif plus BET – unterhalb dieser Grenze liegt, beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte an den Kosten. Sobald diese Grenze überschritten wird, bleibt der Zuschuss fix. Der Rest ist Ihr Privatvergnügen.

    Beispiel: Sie sind 35, privat krankenversichert, kinderlos – Ihr PKV-Hauptbeitrag liegt bei 620 Euro. Zusätzlich investieren Sie 100 Euro in einen BET. Gesamt: 720 Euro. Alles im Rahmen. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte: 360 Euro. Sie zahlen ebenfalls 360 Euro.

    Dann kommt ein Kind. In der PKV bedeutet das: Sie versichern das Kind mit – Ihr Beitrag steigt z. B. auf 860 Euro. Den BET behalten Sie bei – macht 960 Euro Gesamtbeitrag. Der Arbeitgeber bleibt bei 421,50 Euro Zuschuss. Sie zahlen jetzt 538,50 Euro – der BET-Anteil wird voll aus eigener Tasche finanziert.

     

    6. Kapitalbindung – ohne Rückweg

    Das Kapital aus dem BET gehört nicht Ihnen. Sie können es nicht mitnehmen, nicht auszahlen lassen, nicht vererben. Selbst im Todesfall geht es an den Versicherer – ohne Rentengarantiezeit, ohne Anspruch der Angehörigen.

    Insolvenzschutz? Ja. Zugriff? Nein. Flexibilität? Fehlanzeige. Das Kapital ist systemisch gebunden – und zwar einseitig.

     

    7. ETF statt BET? Ein Rechenbeispiel

    Nehmen wir mal einen 35-jähriger Angestellten, der langfristig denkt. Er will für die steigenden PKV-Beiträge im Alter vorsorgen. Statt einen Beitragsentlastungstarif für 60 Euro monatlich abzuschließen, entscheidet er sich, diesen Betrag in Eigenverantwortung anzulegen – und zwar so, wie viele BET-Kalkulationen es versprechen: über den Zeitraum von 45 Jahren, also beispielshalber bis Endalter 80. Lebensjahr.

    Die 60 Euro ergeben sich aus einem Beispiel eines großen deutschen Versicherers, der mit einem Einstiegsalter von 35 Jahren einen BET für 3 Euro pro 10 Euro Entlastung ab 67 Jahren anbietet. Wir rechnen mal mit NUR 200 Euro Entlastung.

    Da der BET meist als steuerlich begünstigt und teilweise durch den Arbeitgeber bezuschusst verkauft wird, rechnen wir mal konservativ (unrealistisch auf die Laufzeit) mit einem effektiven Beitrag von 30 Euro pro Monat. Diese 30 Euro investiert er in einen breit gestreuten ETF – einmal mit 6 %, einmal mit 8 % erwarteter Jahresrendite. Die Abgeltungssteuer berücksichtigt er pauschal mit 26,375 % (inkl. Soli) auf die Erträge.

    Das Ergebnis ist eindeutig:

    Bei 6 % Rendite erzielt er über 45 Jahre ein Bruttokapital von 76.588 Euro. Nach Steuern bleiben rund 60.600 Euro netto.

    Link zum Rechnergebnis

    Bei 8 % Rendite wächst sein Kapital auf 139.142 Euro brutto. Nach Steuerabzug bleiben ihm etwa 107.000 Euro netto zur freien Verfügung.

    Link zum Rechnergebnis

      Zum Vergleich: Hätte er sich stattdessen für den klassischen BET entschieden, hätte er über denselben Zeitraum 60 Euro monatlich eingezahlt – also insgesamt 32.400 Euro investiert. Der Vertrag würde ihm ab dem 67. Lebensjahr eine monatliche Beitragsminderung von rund 200 Euro brutto versprechen. Da der BET-Beitrag in der Regel auch während der Leistungsphase weiterläuft, reduziert sich die reale Entlastung jedoch auf 140 Euro netto im Monat.

      Zur nchvollziehbarkeit, hier das Bedingungswerk

      Unter optimalen Bedingungen bekäme er diese Entlastung für 13 Jahre, also bis zum 80. Lebensjahr. Macht unterm Strich 21.840 Euro Beitragsminderung – bei 32.400 Euro Einzahlung.

      Die Rechnung geht nicht auf. Es entsteht ein negativer Saldo von 10.560 Euro. Wo ist nun die Rendite? Und wie alt müsste nur der Kunde werden, damit es sich rechnet? Außerdem sind in diesem Beispiel mögliche Beitragsanpassungen seitens des Versicherers noch nicht berücksichtigt.

      Dazu kommt: Das ETF-Vermögen ist nicht nur deutlich höher, sondern verfügbar, flexibel, vererbbar und bei Bedarf entnehmbar. Der BET hingegen bleibt starr, unverfügbar und verfällt vollständig, wenn die versicherte Person vorzeitig verstirbt, das System verlässt oder zu einem anderen Versicherer wechselt.
      Der Unterschied liegt also nicht nur im Endbetrag – sondern im Prinzip: Vertrauen in ein geschlossenes Versicherungssystem auf Lebenszeit versus Souveränität über eigenes Kapital.

      Die Rechnung zeigt: Wer selbst rechnen kann, erkennt den Unterschied. Und trifft eine informierte Entscheidung – nicht aus Gewohnheit, sondern aus Überzeugung.

      Der Versicherer rechnet auf Sicherheit – der Kapitalmarkt auf Freiheit. Die Frage ist: Wem trauen Sie mehr?

       

      8. It’s all about Marketing

      Beim Durchlesen der Tarifbedingungen zum Beitragsentlastungstarif staune ich regelmäßig, wie trickreich manche Versicherer ihre Formulierungen wählen, um den geneigten Leser aufs Glatteis zu führen.

      Oft wird der BET in einem Atemzug mit „Alterungsrückstellungen“ genannt – was formal vielleicht nicht ganz falsch ist, aber inhaltlich irreführend. Denn: Mit dem gesetzlichen Zuschlag (GZ), der tatsächlich zur Bildung echter Alterungsrückstellungen dient, hat der BET nichts zu tun. Trotzdem wird damit implizit eine Mitnahmemöglichkeit beim Versichererwechsel suggeriert. Faktisch ist das Unsinn. Der BET ist unternehmensgebunden und bleibt beim Versicherer. Immer.

      Speziell beim vorhin zitierten Beispiel fallen zwei Aussagen besonders auf:

       

      Zitat 1:

      Der Beitragsanteil für die Beitragsentlastung ist auch nach Entlastungsbeginn zu zahlen, kann aber mit entlastet werden.

      Ein Paradebeispiel für versicherungsdeutsches Nebelsprech. Übersetzt in Klartext:

      -> Sie zahlen den Beitrag für den BET auch dann weiter, wenn Sie bereits entlastet werden.

      -> Die Entlastung wird rechnerisch auch auf den BET-Beitrag angewendet – was toll klingt, aber praktisch keinen Unterschied macht.

      Der Satz inszeniert eine „Leistung“, die in Wahrheit eine Selbstverständlichkeit ist. Der Rabatt bezieht sich schlicht auf den Gesamtbeitrag. Das als Vorteil zu verkaufen, ist fast schon zynisch. Wer hier nicht genau liest, denkt im Zweifel, der BET würde im Alter automatisch wegfallen. Tut er aber nicht.

      Zitat 2:

      Schon heute eine hohe Rendite erreichen. Die Beiträge für die Beitragsentlastung sind im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes (BEG) steuerlich abzugsfähig. Die Beitragsentlastung ist arbeitgeberzuschussfähig.

      Diese Aussagen gehören zur Standardrhetorik vieler BET-Broschüren – und sind genau das: Rhetorik.

      Der Begriff „Rendite“ suggeriert Kapitalvermehrung, Anlageerfolg, echten Vermögenszuwachs. Die Realität: Es gibt keine Auszahlung, keinen Zugriff, kein Eigentum. Die „Rendite“ besteht aus einem steuerlichen Abzug und einem Arbeitgeberzuschuss – beides ist nett, aber kein Investment.

      Würden Banken mit solchen Aussagen für Fonds werben, gäbe es Ärger. Bei Versicherern reicht eine geschmeidige Formulierung – und aus einem starren, unverfügbaren Tarif wird ein vermeintlich rentables Zukunftskonto.

      9. Für wen kann sich der BET lohnen?

      Angestellte mit hoher Steuerprogression

      Wenn Ihr Gesamtbeitrag niedrig ist, sich der Arbeitgeber daran beteiligt und Sie noch steuerlichen Spielraum haben, kann man den BET zumindest einmal durchrechnen.

      Selbständige ohne Zuschuss

      Kritisch. Die Kapitalbindung hoch. Alternativen wie ETF-Sparen oder Rürup-Rente bieten mehr Flexibilität. Letzteres beinhaltet auch einen Steuervorteil.

      Beamte

      Im Alter steigt die Beihilfe – oft auf 70 %. Der eigene Beitrag sinkt automatisch. Ein BET bringt hier meist keinen realen Zusatznutzen.

      Ältere Versicherte

      Für Menschen ab 50 ist der BET oft zu teuer bei zu kurzer Restlaufzeit. Die Entlastung verpufft – das Kapital bleibt gebunden.

       

      Fazit: Subventioniert, starr – und oft überbewertet

      Der BET ist kein schlechtes Produkt – aber ein gnadenlos missverstandenes. Er funktioniert im System des Versicherers, nicht im Sinne der Versicherten. Wer ihn nutzt, muss bereit sein, Kapital zu binden – ohne Anspruch, ohne Rückfluss, ohne Flexibilität. Wer das will, soll es tun. Wer echte Kontrolle über sein Geld sucht, sollte Alternativen prüfen. Der Beitragsentlastungstarif verkauft Sicherheit – aber nur im Rahmen des Systems. Und genau da liegt der Haken.

       

      Was ich Ihnen persönlich ans Herz lege

      Der Beitragsentlatungstarif in der PKV ist ein individuelles Rechenspiel. Lassen Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Fachmakler beraten – und zwar bevor Sie sich für oder gegen einen Beitragsentlastungstarif entscheiden. Denn was auf dem Papier einfach aussieht, entpuppt sich im Detail oft als sperrig, unflexibel oder schlicht überflüssig. Der BET kann passen – oder eben auch nicht. Aber das erkennt man selten ohne fachliche Einordnung.

      Und noch wichtiger: Lassen Sie sich nichts aufschwatzen, nur weil es steuerlich klingt oder vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Rechnen Sie nüchtern. Und holen Sie sich eine zweite Meinung, bevor Sie Kapital über Jahrzehnte binden – ohne Rückweg.

       

      FAQ: Irrtümer & Fakten zum Beitragsentlastungstarif